Muss der Vermieter eine über 30 Jahre alte Heizung in einem Zweifamilienhaus erneuern, wenn der andere Miteigentümer schon immer in dem Haus wohnt? Also das EG wird vermietet und das OG wird durch einen anderen Eigentümer selbst bewohnt. Die Heizung nutzen beide.
Grundsätzlich gilt laut Energieeinsparverordnung: Hausbesitzer müssen Öl- und Gasheizungen nach 30 Jahren austauschen, wenn diese nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Eine Ausnahme besteht immer dann, wenn Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses das Gebäude mindestens seit Februar 2002 selbst bewohnen. Das heißt: Auch wenn es sich in Ihrem Fall nicht um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung handelt, gilt die Nachrüst- oder Austauschpflicht hier nicht. Sie greift erst dann, wenn das Gebäude einen neuen Eigentümer bekommt. Dieser hat dann zwei Jahre Zeit, eine neue Heizungsanlage einzubauen.
Nachzulesen ist das in § 10 der aktuell gültigen EnEV oder in § 72 des 2020 kommenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG).