Gilt die Austauschpflicht für alte Heizkessel aus der EnEV §10 Absatz 1 (Außerbetriebnahme von Heizkesseln) auch für Warmluftheizungen (ohne Wasser)?
Laut EnEV §2 Begriffsbestimmungen gilt: Im Sinne dieser Verordnung (7.) ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient.
Ist eine ölbefeuerte zentrale Warmluftheizung ohne Wasser als Wärmeträger, überhaupt ein Heizkessel im Sinne der EnEV und kann ein Austausch nach §10 gefordert werden?
Die Heizung ging 1969 in Betrieb, der Ölbrenner SLV 10 B stammt aus dem Jahr 2008.
Generell könnte in Ihrem Fall die Ausnahmeregelung nach § 10 Absatz 4 der aktuell gültigen EnEV greifen. Diese besagt, dass der Austausche erst bei einem Eigentümerwechsel der Immobile durchgeführt werden muss, wenn der bisherige Eigentümer eines Gebäudes mit bis zu zwei Wohnungen eine davon schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.
Ob § 10 Absatz 1 hier überhaupt Anwendung findet, hängt nach Definition der EnEV tatsächlich davon ab, ob die Wärme direkt auf Luft oder Wasser übertragen wird. Besteht die Heizanlage aus einem Kessel, der die Verbrennungswärme auf zirkulierendes Wasser überträgt, das dann ein Heizregister versorgt, handelt es sich nach § 2 Absatz 7 um einen Heizkessel. Die Austauschpflicht gilt - abgesehen von der oben genannten Ausnahme.
Da der Vollzug der EnEV Ländersache ist, kann eine spezifische Entscheidung theoretisch anders ausfallen. Auskunft bekommen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.