Wenn ich eine Wohnung/ ein Haus kaufe, in dem noch mit Öleinzelöfen geheizt wird, muss ich die als Käufer zwingend wechseln?
Nach § 72 GEG dürfen Eigentümer von Gebäuden "Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben."
Ein Heizkessel ist nach § 3 GEG "ein aus Kessel und Brenner bestehender Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen".
Einzelöfen geben Wärme direkt an den Aufstellraum ab. Sie sind damit nicht als Heizkessel zu werten und unserer Auffassung nach auch nicht von der Austauschpflicht für alte Heizungen aus § 72 GEG betroffen. Wir gehen daher davon aus, dass die Einzelöfen nach dem Kauf nicht ausgetauscht werden müssen.
Da die Länder teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben des GEG umgehen, erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.