Wie ist der heutige Stand zur Austauschpflich von Warmluftheizungen (ohne Wasser) die vor 1978 in Baden Württemberg ans Netz gingen? Konkret: Fallen Warmluftheizungen unter die EneV und sind mit über 30 Jahren auszutauschen?
Die Austauschpflicht in § 10 der EnEV betrifft Heizkessel, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und nicht auf Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik basieren. Ein Heizkessel ist nach § 2 der Verordnung ein Gerät, das aus Kessel und Brenner besteht, welches Wärme an den Wärmeträger Wasser überträgt. Ist das der Fall und das Heizungswasser erwärmt die Luft dann über ein Heizregister, gilt die Austauschpflicht auch in Ihrem Fall. Erwärmt ein Brenner die Luft direkt, handelt es sich nicht um einen Heizkessel im Sinne der Verordnung und die Austauschpflicht gilt vermutlich nicht.
Letzteres ist auch dann der Fall, wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnen. Denn dann greift die Austauschpflicht erst nach einem Eigentümerwechsel.
Da der Vollzug der EnEV Ländersache ist, kann eine spezifische Entscheidung anders ausfallen. Eine rechtssichere Auskunft bekommen Sie daher nur von der für die EnEV verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.