Seit 2024 müssen Lieferungs- oder Leistungsverträge in der BEG EM eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn.
Nach FAQ zur BEG-Förderung dürfen Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor dem Erhalt der Förderzusage mit dem Vorhaben beginnen. In diesem Fall wird der aufschiebend oder auflösend bedingte Lieferungs- oder Leistungsvertrag auf eigenes Risiko, aber förderunschädlich, in Vollzug gesetzt. Wichtig ist, dass Sie mit den Arbeiten erst nach der Antragstellung beginnen. Ist das der Fall, dürfen Sie auch Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen leisten.
Sind Sie unsicher, empfehlen wir den Kontakt zum BAFA. Ansprechpartner erreichen Sie dabei unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.