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Expertenrat

Ich plane, eine BAFA-Förderung zu beantragen. Ab welchem Zeitpunkt dürfen die Arbeiten frühestens beginnen? Ist es zulässig, eine Anzahlungsrechnung bereits vor Erhalt der Förderzusage zu begleichen?

Frage von Jan S. am 20.04.2026 

Seit 2024 müssen Lieferungs- oder Leistungsverträge in der BEG EM eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach FAQ zur BEG-Förderung dürfen Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor dem Erhalt der Förderzusage mit dem Vorhaben beginnen. In diesem Fall wird der aufschiebend oder auflösend bedingte Lieferungs- oder Leistungsvertrag auf eigenes Risiko, aber förderunschädlich, in Vollzug gesetzt. Wichtig ist, dass Sie mit den Arbeiten erst nach der Antragstellung beginnen. Ist das der Fall, dürfen Sie auch Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen leisten.

Sind Sie unsicher, empfehlen wir den Kontakt zum BAFA. Ansprechpartner erreichen Sie dabei unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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