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Expertenrat

Was unterscheidet beheizte und gekühlte Gebäude definitionsgemäß?

Frage von Matthias T. am 01.12.2024 

Ich bin Energieberater, befasse mich viel mit Bestand und Sanierung und habe eine Frage zur Definition nach KfW für beheizte Wohngebäude/Nichtwohngebäude.

Wohngebäude: Zum einen gibt es eine Vielzahl von Häusern aus den 20er-50er Jahren, die nicht vollflächig beheizt wurden, sondern z. B. nur die Stube. Weitere Räume wie Bad oder Schlafräume hatten keine Heizung. Wie ist damit umzugehen? Ist das dann beheizt und förderfähig in der Sanierung? Führen hierbei elektrische Einzelraumheizkörper zu beheizten Flächen?

Nichtwohngebäude: Wie ist mit einem alten Stall/Halle/Scheune umzugehen, die seit mehreren Jahrzehnten zu Werkstätten umgenutzt wurden. Was zählt hier, vor allem, wenn auch diese Nichtwohnflächen mit z.B. Elektroheizkörper oder Gasheizkörper beheizt wurden? Oder geht es um Zentralheizung?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Heizlüfter und mobile Gasheizer gelten unserer Auffassung nach nicht als Heizgeräte. Handelt es sich um fest installierte Elektroheizkörper oder Außenwandheizer, handelt es sich in aller Regel um beheizte Räume bzw. Gebäude.

Bei der Definition hält sich die KfW dabei an das GEG. In § 2 ist dabei geregelt, welche Gebäude als beheizt gelten. Ausgenommen sind demnach:


  • Wohngebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bzw. einem Energieverbrauch, der 25 Prozent des Bedarfs bei ganzjähriger Nutzung unterschreitet
  • Nichtwohngebäude (darunter handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude), die auf weniger als 12 Grad Celsius beheizt oder jährlich vier Monate geheizt bzw. weniger als zwei Monate gekühlt werden.

Unter Punkt 1.08 der technischen FAQ zur Effizienzhausförderung ist außerdem zu lesen: "Als unbeheizt oder auch ungekühlt sind dabei auch solche Gebäude zu betrachten, die nach § 2 Absatz 2 GEG bisher nicht in den Geltungsbereich des GEG gefallen waren"

Neben den oben genannten Gebäuden zählen dazu auch:


  • Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
  • Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
  • unterirdische Bauten,
  • Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  • Traglufthallen und Zelte,
  • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
  • Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

Bei einzelnen Räumen ist etwas genauer hinzusehen. Sind hier Heizflächen installiert, die eine Beheizung auf normale Innenraumtemperaturen erlauben, ist der Raum als beheizter Raum zu betrachten. (siehe 2.15 technische FAQ KfW).

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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