In Porz-Ensen bin ich Miteigentümer einer Wohnungsgemeinschaft mit 44 Wohneinheiten. Die Wohnungen verteilen sich auf 3 parallel zueinander angeordnete Hausreihen, zweigeschossig, je Hauseingang 4 Wohneinheiten. Klassischer Ziegel-Dachaufbau ungefähr 45 Grad Neigung, Betondecke, Nutzung als Dachspeicher bzw. Trockenraum. Die Wohnanlage wurde 1964/1965 errichtet. Bezüglich der Bauunterhaltung bestehen für die 3 Hausreihen jeweils separate Untergemeinschaften mit eigener Kostenrechnung. Die voraussichtlichen Kosten der Dachdämmung können zumindest größtenteils aus den jeweils vorhandenen Instandsetzungsrücklagen finanziert werden. Bitte teilen Sie mir mit, ob unter diesen Gegebenheiten Ausnahmeregelungen von der Dämmpflicht der Geschossdecke gemäß EnEV bestehen könnten und ob die Regelungen zur Geschossdecke auch für Kellerdecken anzuwenden sind.
Eine Dämmpflicht für Kellerdecken ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht festgeschrieben. Nur wenn die Kellerdecke verkleidet oder gedämmt wird, müssen die Vorgaben der EnEV eingehalten werden. Eine Dämmung der obersten Geschossdecke über beheizten Räumen muss laut EnEV nachgerüstet werden, wenn die Decke zugänglich ist, was bei Ihnen als Dachspeicher/Trockenraum ja der Fall ist. Diese Ausnahmen gibt es bei der Nachrüstungspflicht:
Ob Ihre Dach-/Dachbodenkonstruktion dem Mindestwärmeschutz entspricht und ob entsprechend die Nachrüstverpflichtung für die Dachbodendämmung greift oder nicht, kann Ihnen ein Energieberater anhand der genauen Angaben zu Baustoffen und Deckendicke beantworten.