Wir wohnen im obersten Geschoss in einem Mehrfamilienhaus von einzelnen Eigentümern. Weder Dachboden noch oberste Geschossdecke sind gedämmt und es wurde fachmännisch festgestellt, dass der Mindestwärmeschutz der obersten Geschossdecke gemäß EnEV 2014 nicht ausreichend ist. Laut unserem Verwalter und gemäß § 10
Absatz V der EnEV kann die Dachbodendämmung unterbleiben, wenn “[...] die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können."
Könnten Sie mir bitte erklären:
1. Wie berechnet man die Einsparungen in einem Mehrfamilienhaus?
2. Wie viel Zeit genau ist „angemessener Frist“?
Um konkret zu werden: Der Verwalter hat ein paar Angebote eingeholt. Wenn man mit einer sehr optimistischen Heizkosteneinsparung von 30 % rechnet, amortisiert sich die Maßnahme nach 30 Jahren. Wenn das so ist, warum das Gesetz?
Die "angemessene Frist" ist in der EnEV nicht weiter definiert. Während in der Rechtssprechung mehrmals ein Zeitraum von 10 Jahren angegeben wurde, können die Länder grundsätzlich frei entscheiden, wie sie mit dem Punkt umgehen. Denn der Vollzug der EnEV ist Ländersache. Eigentümer können bei der entsprechenden Stelle in Ihrem Bundesland eine Befreiung von der Nachrüstpflicht beantragen. Diese muss dann eine Berechnung zur Wirtschaftlichkeit enthalten, wobei Experten die anfallenden Kosten mit den möglichen Einsparungen vergleichen. Letztere ergeben sich aus der Differenz der Wärmeverluste der Decke im aktuellen und im gedämmten Zustand.
Grundsätzlich ist die Dämmung der obersten Geschossdecke sinnvoll. Denn sie ist vergleichsweise günstig und geht mit hohen Einsparungen einher. Daher auch das Gesetz. Abhängig von der baulichen Situation kann sich das im Einzelfall auch anders darstellen. So kann ein höherer Aufwand zu steigenden Kosten führen.