Ich habe eine Frage hinsichtlich der gesetzlichen Dämmung der obersten Geschossdecke. Bei meinem Haus reicht das Schrägdach in das erste OG. Darüber befindet sich ein begehbarer Spitzboden. Die Nachrüstung der obersten Geschossdecke wäre auf Grund des leer stehenden Spitzbodens kein Problem, allerdings habe ich ein Problem mit den Schrägen im ersten OG. Muss ich diese denn auch isolieren, oder reicht der Boden des Spitzbodens? Eine Zwischensparrenisolierung wäre meiner Ansicht nach absolut unwirtschaftlich, da ich hierfür das komplette Dach erneuern müsste (inkl. Balkenaufdopplung).
Die EnEV ist in diesem Punkt einigermaßen verständlich. Nach Abschnitt 3 §10 müssen Eigentümer von Wohngebäuden dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Damit reicht es aus, die oberste Geschossdecke zu dämmen, auch wenn dann die Dachschrägen über dem Wohnraum eine schlechtere Dämmung aufweisen.
Aber auch im Falle einer nachträglichen Dämmung der Dachschrägen über dem Wohnraum müssen Sie nach EnEV nicht zwangsläufig die Sparren aufdoppeln. Denn in der Anlage 3 Punkt 4 heißt es: "Wird bei Maßnahmen der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Beplankung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ=0,035 W/(mk)) eingebaut wird."
Eine Dämmung der Dachschrägen über dem Wohnraum empfiehlt sich, wenn Sie ohnehin an das Dach müssen, als Extramaßnahme macht es keinen Sinn.