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Expertenrat

Müssen wir das Dach dämmen? Die oberste Geschossdecke ist nicht gedämmt, aber nur schwer erreichbar.

Frage von Janne B. am 04.10.2025 

Wir haben Anfang 2024 ein Reihenendhaus gekauft. Das GEG sieht vor, dass die oberste Geschossdecke oder das Dach gedämmt werden muss, wenn der Dachboden unbeheizt ist. Nun ist unser Dachboden aber ein Wohndachboden und damit beheizt.

Über dem Dachboden befindet sich ein Spitzboden, der zu schmal ist, um ihn zu betreten - oder da überhaupt reinzukrabbeln. Wie sieht es in diesem Fall aus? Ist der Boden des Spitzbodens die oberste Geschossdecke und sind wir verpflichtet, dann diesen zu dämmen, oder müssen wir das Dach dämmen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Eine Pflicht zur Dachdämmung besteht nur dann, wenn Sie auch Maßnahmen am Dach durchführen. Also zum Beispiel bei einer Neueindeckung oder einer Aufstockung etc.. Sie können das Dach allerdings freiwillig als Ersatzmaßnahme dämmen, wenn eine Pflicht zur Dämmung des Dachbodens besteht.

Letztere besteht nur dann, wenn es eine von oben frei zugängliche oberste Geschossdecke gibt, die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz (wenige cm Dämmung) noch nicht erfüllt sowie das Dach selbst diese Anforderungen noch nicht erfüllt. Ihrer Beschreibung zufolge gehen wir davon aus, dass Sie hier nicht dämmen müssen. Denn es gibt keine von oben frei zugängliche oberste Geschossdecke.

Im GEG heißt es dazu in § 47 Abs. 1: "(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt."

Eine oberste Geschossdecke ist nach § 3 Abs. 28 "die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum".

Sind Sie unsicher, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zur zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.

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