Muss ein Dach, das bereits über eine vollständige Zwischenspartendämmung verfügt, diese jedoch den U-Wert von 0,24 W/m²K nicht einhält, zusätzlich gedämmt werden? Dies wäre nur als Aufsparrendämmung realisierbar, was jedoch in keinem wirtschaftlichen Verhältnis stehen würde.
In diesem Fall besteht keine Handlungspflicht. Sie erfüllen den Ausnahmetatbestand für die Nachrüstpflicht der Dämmung an der obersten Geschossdecke und müssen auch bei einer Dachsanierung nach Anlage 7 GEG nicht stärker dämmen. Hier heißt es: "Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist." Wir gehen davon aus, dass diese Vorgabe in Ihrem Fall erfüllt ist.