Wir planen, eine Dachterrasse neu abzudichten. Darunter befinden sich ein Heizungsraum (Ölheizung) und ein Werkzeugschuppen. Meine Frage: Muss der Heizungsraum gedämmt werden, oder zählt dieser nicht als Aufenthaltsraum?
Befinden sich Heizflächen im Heizungsraum, sodass sich dieser auf normale Raumtemperaturen erwärmen lässt, handelt es sich um einen beheizten Raum, der gemäß GEG gedämmt werden muss. Ohne Heizflächen können Sie den Raum als unbeheizt definieren. In diesem Fall kommt das GEG nicht zur Anwendung und eine Dämmung ist nicht erforderlich.
Die Pflicht zur Dämmung der Dachterrasse besteht nur dann, wenn Sie auf mindestens 10 Prozent der Bauteilfläche des gesamten Gebäudes eine bestehende Abdichtung durch eine neue Abdichtung ersetzen. Bessern Sie nach oder bringen Sie eine neue Schicht auf, die allein nicht ausreichen würde, besteht die Dämmpflicht in aller Regel nicht. Ist die Dämmstärke technisch begrenzt, genügt es, wenn Sie Dämmstoffe der WLG 035 oder besser in der maximal möglichen Schichtdicke einbringen. Von der Dämmpflicht befreit sind Sie zudem auch dann, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist (Anlage 7 GEG).
Da die Länder teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben des GEG umgehen, können wir an dieser Stelle keine rechtsverbindliche Antwort geben. Diese bekommen Sie aber von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.