Durch den Abbruch eines daneben stehenden Gebäudes wurde meine Fassade an der Außenwand leider stark beschädigt, sodass 50 % der Wand erneuert werden müssen. Kommt hier die EnEV 2014 zur Anwendung, obwohl es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der beheizt ist.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt grundsätzlich für alle Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Das trifft auch auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu, welches die EnEV ab November 2020 ersetzt. Von den Pflichten ausgenommen sind lediglich Betriebsgebäude:
Außerdem müssen Sie mindestens 10 Prozent der Bauteilfläche (hier: Fassade) des gesamten Gebäudes sanieren, damit die Dämmpflicht greift.
Greift in Ihrem Fall keine der genannten Ausnahmen, müssen Sie die Fassade dämmen. Das gilt zumindest dann, wenn Sie den Putz abschlagen und neu aufbringen oder außen eine Bekleidung in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen, eine Verschalung oder eine Mauerwerks-Vorsatzschale anbringen.
Die Dämmpflicht gilt für die zu sanierenden Bauteilflächen. Rechnet sich die Maßnahme nicht in einem üblichen Zeitraum, können Sie eine Ausnahme beantragen. Grundlage ist hier § 25 EnEV bzw. § 102 GEG. Ansprechpartner ist dann die für die EnEV/das GEG verantwortliche Stelle in Ihrem Bundesland.
Danke für Ihre Antwort wegen Dämmung der Fassade nach einer Beschädigung. Dazu bitte ich Sie mir zu beantworten, ob sich die 10 %-Regel auf die gesamte Fassadenfläche des Gebäudes oder nur auf die jeweilige zu dämmende Fassade bezieht. Der Schädiger meiner Fassade vertritt die Ansicht, dass hier die gesamte Fassadenfläche des Gebäudes als Berechnungsgrundlage anzuwenden ist und somit die Dämmpflicht nicht greift, da zwar 50% der beschädigten Fassade erneuert werden, es aber nicht 10% der gesamten Gebäudefassade sind.
Eine weitere Frage ist, ob eine Dämmpflicht besteht, wenn eine bisherige Innenwand durch Abbruch eines daneben stehenden Gebäudes zur Außenwand wird?Kommentar
In § 48 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, löste die EnEV ab), heißt es dazu: "Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.". Die Dämmpflicht greift damit nur, wenn Sie mehr als 10 Prozent der gesamten Fassadenfläche verändern.
Bei dem Abriss verändern Sie das entsprechende Bauteil nicht. Abhängig von der energetischen Qualität der Gebäudetrennwand (vorher Innenwand) können aber dennoch Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein. Denn § 46 des GEGs fordert die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität. Das heißt, dass Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes nicht in der Art und Weise geändert werden dürfen, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert. Ausgenommen sind davon auch hier nur Maßnahmen, die weniger als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.
Ohne den Sachverhalt und das Gebäude zu kennen, können wir Ihnen aus der Ferne leider keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Diese bekommen Sie aber von der entsprechenden Stelle in Ihrem Bundesland.