Wir haben bei uns in der Liegenschaft bereits eine gedämmte Fassade neu aus 2003. Kommen auf uns denn nun neue Verpflichtungen zu? In absehbarer Zeit möchten wir diese Fassade neu anstreichen. Wird es da zu Problemen kommen?
Die Dämmpflicht des Gebäudeenergiegesetzes greift immer dann, wenn Sie Arbeiten an der Fassade durchführen (lassen). Auslösetatbestände sind beispielsweise das Dämmen, Verkleiden oder Verputzen der Fassade. Streichen Sie die Wände nur neu an, ist aktuell nichts zu beachten. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Sie einen neuen Deckputz aufbringen, ohne den alten Putz zu entfernen.
Fassadenflächen, die bereits über eine Dämmung nach Wärmeschutzverordnung von 1984 oder besser verfügen, sind von der Dämmpflicht ausgenommen. Eine Ausnahme gilt darüber hinaus auch dann, wenn Sie weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche eines Typs (in diesem Fall der gesamten Fassade) sanieren.
Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die Fassade.