Ich hätte eine Frage zum GEG 2020. Ich möchte an meinem Wohnhaus, Baujahr 1978, die Fassade renovieren. Die Wände verfügen bereits über eine Dämmung mit U-Wert 0,5 W/m²K. Der vorhandene Außenputz ist noch intakt und tragfähig. Ich würde gerne auf dem vorhandenen Putz einen optisch neuen Außenputz anbringen, der bisherige Außenputz würde nicht entfernt werden. Bin ich im dargestellten Fall verpflichtet, eine Außendämmung anzubringen?
Sofern Sie den alten Putz nicht abschlagen und ersetzen (Putzerneuerung) besteht in Ihrem Fall keine Dämmpflicht. Um die Pflicht kommen Sie auch herum, da das Bauteil voraussichtlich den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1984 entspricht. (Anlage 7 GEG). Diese sah bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung einen U-Wert von 0,6 W/m²K vor.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie von einem Energieberater vor Ort oder von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.