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Expertenrat

Greift die Dämmpflicht, wenn ich einen neuen Putz auf der Fassade aufbringe?

Frage von Mathias R. am 30.03.2022 

Ich habe ein Haus Baujahr 1928 und ich würde gerne über den vorhandenen Putz einen neuen Putz aufbringen an der kompletten Fassade. Greift bei mir die Dämmpflicht? Was bereits vorhanden ist, ist eine Hohlraumdämmung, allerdings kenne ich davon die Dämmwerte nicht.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Dämmpflicht des Gebäudeenergiegesetzes greift immer dann, wenn Sie Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand aufbringen oder den Außenputz erneuern - also abschlagen und neu aufbringen. Ergänzen Sie einen neuen Deckputz, ohne den bestehenden Außenputz zu entfernen, greift die Pflicht voraussichtlich nicht.

Eine Ausnahme gibt es außerdem, wenn die Fassade bereits den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1984 entspricht. Ob die vorhandene Einblasdämmung/Kerndämmung dafür ausreicht, kann ein Energieberater aus Ihrer Region beurteilen.

Da die Länder mit den Anforderungen des GEG teils unterschiedlich umgehen, erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Antwort leider nur von der für das GEG zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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