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Expertenrat

Sind wir im Fachwerkhaus von der Dämmpflicht an der Fassade befreit?

Frage von Janine I. am 05.09.2022 

Ich habe eine Frage zum GEG. Unser Haus ist ca. 100 Jahre alt, mit Fachwerk und recht dünnen Wänden (ca. 12 cm im OG). Wir möchten dieses von außen dämmen und neue Fenster einbauen. Unser Energieberater hat uns 8 cm Dämmung empfohlen - ohne Förderungen. Jetzt meine Frage, müssen wir den U-Wert von 0,24 einhalten, den das GEG vorschreibt? Dann reichen die 8 cm nämlich nicht.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach Anlage 7 GEG gilt die Dämmpflicht an der Fassade immer dann, wenn Sie eine Dämmung auf der Außenseite anbringen. In der Regel ist dann der U-Wert von 0,24 W/m²K zu erreichen. Davon abweichen können Sie, wenn die Dämmung weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche (in diesem Fall gesamte Fassade) betrifft oder das Bauteil nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. Ausgenommen von den Vorgaben des GEG sind Sie darüber hinaus bei einer Innendämmung, im Denkmal oder in Gebäuden mit sonstiger erhaltenswerter Substanz. Trifft letzteres nicht zu, ist der U-Wert in Ihrem Fall zu erfüllen. Eine verbindliche Aussage dazu bekommen Sie von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.

Übrigens: Dämmen Sie stärker, sodass Sie einen U-Wert von 0,20 W/m²K erreichen, bekommen Sie 15 bis 20 Prozent Förderung für die Fassadendämmung. Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung für die Fassadendämmung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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