Frage von Andreas W. am 16.01.2015 Habe ein Einfamilienhaus und an der Fassade sind paar Sachen zu machen. Bisher ist noch keine Fassadendämmung erfolgt, die sich in meinem Fall auch nicht rechnet. Es gibt die Regel bei mehr als 10 Prozent gibt‘s die Dämmungspflicht. Dazu habe ich ein paar Fragen:
- Gehört streichen der Fassade zu dieser 10 % Regelung?
- Habe am Dachbodengiebel eine Vorhangfassade, die erneuert werden sollte. Eine Erneuerung der Vorhangfassade fällt wahrscheinlich darunter?
- Wenn ja, in welchem Zeitraum gilt die 10 % Regel? Wäre es eine Möglichkeit 2015 die eine Seite zu machen und 2016 die andere, damit ich nicht gesetzlich verpflichtet werde zu dämmen?
- Wenn doch Dämmpflicht besteht, muss das gesamte Gebäude gedämmt werden, oder nur der erneuerte Bereich?
Antwort von Dipl.-Ing. Martin Lückert
Die 10-Prozent-Regel, die Sie ansprechen, ist die Bagatellgrenze in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Das bedeutet: Werden weniger als zehn Prozent saniert, also zum Beispiel Risse im Fassadenputz ausgebessert oder kaputte Dachziegel ausgetauscht, greift die Energieeinsparverordnung nicht. Bei Ihren konkreten Fragen bedeutet das:
- Die Dämmpflicht aus der EnEV 2014 greift nicht bei einem Auftragen von Putz und/oder Farbe auf den vorhandenen Außenputz. Auch eine Ausbesserung von Putzschäden fällt unter die 10-Prozent-Regel. Die Energieeinsparverordnung greift erst, wenn der komplette Außenputz erneuert und der alte Putz abgeschlagen wird. Wurde Ihr Haus unter Einhaltung der energiesparrechtlichen Vorschriften nach 1983 errichtet und die Außenwände nach 1983 saniert wurden, greifen die Regelungen der EnEV zur Fassadendämmung auch nicht.
- Ob die Erneuerung der Vorhangfassade unter die Dämmpflicht fällt, hängt davon ab, ob der Raum hinter der Fassade beheizt ist. Wenn ja, dann greifen die EnEV-Anforderungen unter Berücksichtigung der 10% Regel. Wenn nein, greift die EnEV nicht.
- Die 10-Prozent-Regel zeitlich zu strecken funktioniert nicht.
- Wenn eine Dämmpflicht besteht, muss nur der sanierte Teil der Fassade gedämmt werden.
Ergänzender Hinweis:
Sofern aus technischen Gründen die erforderliche Dämmschichtdicke zum erreichen der EnEV-Anforderungen nicht umsetzbar ist, ist es ausreichend die höchstmögliche Dämmschichtdicke mit WLG 035 auszuführen.