Ich hätte gerne gewusst, ob bei einer Dachsanierung eine Dämmpflicht für ein nicht bewohnbares Dachgeschoss besteht.
In diesem Fall gelten die Vorgaben des GEG nicht und Sie müssen nicht dämmen. Die Dämmpflicht greift nur dann, wenn Sie Maßnahmen an den Hüllflächen beheizter Räume umsetzen. Nachlesen können Sie das in § 48 GEG. Hier heißt es: "Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten."
Wichtig ist also, dass das Dachgeschoss nicht beheizbar ist.
Denken Sie aber daran, dass bei begehbaren, nicht beheizten Dachgeschossen in der Regel die Dämmung der obersten Geschossdecke Pflicht ist. Dokumentiert ist das in § 47 GEG: "Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. [...].
Die „oberste Geschossdecke“ ist per GEG-Definition die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum.
Eine Ausnahme gilt für Alt-Eigentümer: "Die Absätze 1 bis 3 sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können."