Es handelt sich um ein Gebäude mit 27 Ferienwohnungen. Die Fassade hat Risse und die Farbe blättert ab. Wir möchten einen Teilbereich von etwa 15 % mit einer Vorsatzschale ca. 60 mm dick verkleiden. Verstoßen wir damit gegen die EnEV?
In § 9 der aktuell gültigen EnEV heißt es, dass Änderungen an der Fassade so auszuführen sind, dass die betroffenen Bauteile nach der Sanierung die von der EnEV geforderten Grenzwerte einhalten. Dämmen müssen Sie dabei immer dann, wenn:
Von der Dämmpflicht ausgenommen sind nur Häuser, die bereits dem Wärmeschutzstandard vom 1984 entsprechen (seit Neubau oder durch eine zwischenzeitliche Sanierung). Das ist dann der Fall, wenn der U-Wert aller Außenbauteile (Wände einschließlich Fenster und Fenstertüren) bei maximal 1,20 W/m²K liegt.
Ohne Angaben zum Gebäude lässt sich Ihre Frage leider nicht beantworten. Wir empfehlen daher die Beratung durch einen Energieberater aus der eigenen Region. Dieser kann die betroffenen Bauteile begutachten und schnell eine sichere Auskunft erteilen. Wurde das Haus nach 1984 errichtet, gelten die Anforderungen der EnEV vermutlich nicht.