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Expertenrat

Welche Regelungen gelten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) aktuell für die Dämmung der Heizungs- und Warmwasserleitungen?

Frage von Wolfgang H. am 14.04.2014 

Meine Ölheizungsanlage wurde im Mai 1996 saniert (neuer Niedrigtemperaturkessel mit einer Nennheizleistung von 18-24 KW ). Die Wärmeverteilungs- u. Warmwasserleitungen wurden bis heute nicht isoliert, weil das erst ab einer Nennheizleistung ab 25 KW nach den entspr. Vorschriften geregelt war. Nun soll ich alles isolieren, verfügte der Bez.-Schornsteinfeger. In der der EnEV 2009 finde ich keine Nennheizleistung dazu. Was ist aktuell richtig?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die EnEV 2009 enthält in § 10 eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Heizungsleitungen und Warmwasserleitungen, die in einem unbeheizten Keller verlaufen. Das gilt unabhängig von der Nennheizleistung des Heizkessels. Ausnahme sind Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 gewohnt hat, und Keller, in denen die Leitungen nicht zugänglich sind. Das heißt: Wenn ihr Haus nicht mehr als zwei Wohnungen hat und sie eine dieser Wohnungen schon vor dem 1.2.2002 selbst bewohnt haben, müssen Sie die Dämmung nicht nachrüsten. Dann greift die Dämmpflicht erst bei einem Eigentümerwechsel innerhalb von zwei Jahren. Wenn Sie Ihr Haus vermietet oder erst nach dem 1.2.2002 gekauft haben oder wenn es mehr als zwei Wohnungen gibt, müssen die Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach EnEV 2009 gedämmt werden.

Bitte beachten Sie: Ab dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014. Auch diese enthält die gleiche Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen. Zusätzlich sind hohe Bußgelder vorgesehen, wenn die Nachrüstverpflichtung ignoriert wird.

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