Wir bauen gerade ein neues Haus mit Fußbodenheizung mit einem großen Massivhaus-Anbieter. Das Sanitärunternehmen hat bei uns alle TW-Leitung ungedämmt (nur ein dünnes Riffelrohr) durchs ganze Haus verlegt. Das Unternehmen behauptet, dass es lt. GEG nicht gedämmt werden darf (ich weiß, dass es z. B. Viebrockhaus, Ö-Haus, ECO-Haus und auch alle anderen Sanifirmen unserer Massivhausfirma dämmen). So wie ich und anscheinend auch alle anderen es verstehen, muss es gedämmt werden. Können Sie mir mitteilen, ob ich im Recht bin und welche Möglichkeiten ich habe dies meinem Bauträger zu beweisen?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fordert die Dämmung von Warmwasser- und Kaltwasser- sowie Heizungsrohren in den Paragrafen 69 und 70. Entsprechende Vorgaben zu den Dämmstärken finden sich in Anlage 8 GEG.
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen gilt dabei eine Mindestdämmstärke von 6 mm, bezogen auf einen Dämmstoff der Wärmeleitgruppe 035. Ist eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeverluste/Wärmeeinträge sichergestellt, dürfen Sie die Dämmstärke nach Punkt 4 Anlage 8 GEG reduzieren.
Bei Warmwasserleitungen hängt die benötigte Dämmstärke vom Durchmesser der Leitungen ab. So fordert das GEG grundsätzlich 20 Millimeter Dämmung bei Leitungen mit einem Innendurchmesser von bis zu 20 Millimetern. Bis zu 35 mm Innendurchmesser sind 30 Millimeter Dämmung Pflicht, darüber hinaus gilt bis zu einer Stärke von 100 Millimeter die Dämmung entsprechend dem Rohrinnendurchmesser (jeweils bezogen auf Dämmstoffe der WLG 035).
Das GEG lässt hier jedoch auch Ausnahmen zu. So ist die halbe Dämmstärke ausreichend, wenn sich Leitungen in Durchbrüchen befinden. Gleiches gilt für Verbindungsstellen und Kreuzungsbereiche.
Leitungen im Bodenaufbau sind mit mindestens 6 mm zu dämmen und bei Leitungen in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer ist die halbe Dämmstärke vorzusehen.
Genügen Ihrem Bauträger die Informationen aus dem GEG nicht, hilft ein Sachverständiger für Heizungs- und Sanitärtechnik weiter.