Expertenrat

Ist der Edelstahlschornstein außen am Haus verboten?

Frage von Hans-Joachim S. am 21.03.2022 

Eine Kaminbaufirma sagte, es ist ab 01.01.2022 verboten, einen Edelstahlschornstein außen am Haus anzubauen. Stimmt das?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nein. Ein grundsätzliches Verbot außen liegender Edelstahlschornsteine gibt es nicht. Die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlage für feste Brennstoffe haben sich allerdings geändert. Schornsteine müssen demnach folgende Anforderungen erfüllen:


  • firstnahe Anordnung der Schornsteinmündung
  • Überragen des Firsts um mindestens 40 cm
  • Überragen von Öffnungen im Umkreis von 15 Metern um mindestens 1 Meter (betrifft Fenster, Lüftungsöffnungen etc.)

Die Vorgaben betreffen alle neuen Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet werden. Ausnahmen gibt es für Gebäude im Bestand und Häuser, die bereits vorher eine Baugenehmigung erhalten haben. Für diese Gebäude gelten nach wie vor die alten Anforderungen, wenn sich die neuen nicht umsetzen lassen. Das heißt, dass Schornsteine folgende Anforderungen erfüllen müssen:

 

  • Überragen des Firsts bei Dachneigung bis 20 Grad um 40 Zentimeter oder Einhalten eines Abstands von mindestens einem Meter von der Dachfläche
  • Überragen des Firsts bei Dachneigung über 20 Grad um 40 Zentimeter oder Einhalten eines Abstands von mindestens 2,30 Metern von der Dachfläche

Die Anforderungen gelten nicht bei bestehenden Anlagen. Sie greifen erst dann, wenn Sie eine neue Feuerstelle für feste Brennstoffe einbauen oder eine alte austauschen bzw. wesentlich erneuern. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden Sie in § 19 der 1. BImSchV.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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