Ich zitiere aus Ihrem "Verbot für Gasheizungen"-Artikel: Wärmepumpen-Hybridheizung (mind. 30% der Heizlast muss über eine Wärmepumpe abgedeckt werden, die fossilen Spitzenlasterzeuger müssen Brennwertkessel sein)
Oben drüber werden 65% erneuerbarer Anteil genannt. Was ist denn nun?
Grundsätzlich sind 65 Prozent des Wärmebedarfs mit regenerativen Energien zu decken. Geht es um eine Hybridheizung, lässt das aktuell verfügbare Konzept zur geplanten EE-Pflicht eine Vereinfachung zu. So heißt es im Papier des BMWK: "Zur Vereinfachung und unbürokratischen Umsetzung dieser Vorgabe wird bei einer Hybridheizung bestehend aus fossilen Gas- oder Ölkesseln in Kombination mit einer elektrischen Wärmepumpe die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht angenommen, sofern der Leistungsanteil der Wärmepumpe 30 Prozent oder höher ist."
Die Verwirrung entsteht durch die unterschiedlichen Bezugsgrößen. Die 65 Prozent beziehen sich auf die tatsächlich verbrauchte Wärme bzw. den Wärmebedarf, der sich in Kilowattstunden (Wärmebedarf bzw. Wärmeverbrauch = Leistung mal Laufzeit der Heizung) angeben lässt. Die 30 Prozent beziehen sich auf die Leistung bzw. den Anteil an der Heizlast, der sich in Kilowatt angeben lässt.
Die Heizlast ist jedoch nur bei Auslegungstemperaturen von etwa -14 Grad Celsius (standortabhängig) zu decken. Weite Teile des Jahres sind die Außentemperaturen höher. Gebäude verlieren weniger Wärme und eine geringere Leistung der Heizung reicht aus, um alle Räume auf wohlige Temperaturen zu bringen. So ist es möglich, mit einer Leistung von 30 Prozent der Heizlast 65 Prozent des Wärmebedarfs abzudecken.
Beide Aussagen im Beitrag "Verbot von Ölheizungen und Gasheizungen ab 2024? Ein Faktencheck" sind also korrekt. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass es sich bei der Grundlage lediglich um ein Konzept handelt. Wie rechtsverbindliche Anforderungen letztlich ausgestaltet sein werden, bleibt abzuwarten.