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Expertenrat

Wie lassen sich die Anforderungen des EEWärmeG einhalten, wenn die Heizungen im bestehenden Haus den Neubau mit versorgt?

Frage von Markus L. am 23.09.2020 

An ein vorhandenes Einfamilienwohnhaus soll ein weiteres Einfamilienwohnhaus (> 50 m²) "angebaut" werden. Beide Nutzungseinheiten sind vollkommen voneinander getrennt und haben separate Zugänge, befinden sich jedoch auf demselben Grundstück. Den Anbau betrachte ich bezüglich nach den Anforderungen der EnEV auch als Neubau. Da dieser Neubau jedoch über die Heizungsanlage des vorhandenen Wohngebäudes versorgt werden soll, weiß ich nicht, wie ich hier mit dem EEWärmeG umgehen soll. Können Sie mir dazu und zur Versorgung (Anlagentechnik) für den geplanten "Neubau" etwas sagen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In der EnEV erfolgt eine Trennung abhängig davon, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird. Ist das nicht der Fall, müssen die Außenbauteile des neuen Gebäudes bzw. des Anbaus den Anforderungen der EnEV entsprechen. Außerdem müssen Sie die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einhalten, wenn die Nutzfläche der hinzukommenden Gebäudeteile mehr als 50 m² beträgt. Betrachten Sie das Bauvorhaben als Anbau/Erweiterung (die EnEV gibt hier keine klare Definition), kommt das EEWärmeG nicht zur Anwendung - um erneuerbare Energien müssen Sie sich in diesem Fall nicht kümmern.


Ob das tatsächlich so ist, liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. Denn eine klare Trennung gibt es auch im EEWärmeG nicht. Grundlegende Merkmale neuer Gebäude sind hier unter anderem die selbstständige Nutzbarkeit, die Abgrenzung durch die Hüllflächen, eine eigene Hausnummer, ein eigener Eingang oder die eigenständige Wärmeversorgung. Letzteres wäre in Ihrem Fall nicht erfüllt.


Wertet die verantwortliche Stelle das Bauwerk als Neubau, erfüllen Sie die Anforderungen des EEWärmeG unter anderem mit einer stärkeren Dämmung. Heizen Sie mit einer Brennwerttherme, können Sie alternativ auch Biogas oder Bio-Flüssiggas tanken. Letzteres ist im aktuellen GEG-Entwurf (tritt ab November in Kraft) als regenerative Energie zugelassen (siehe § 40 GEG).


Da wir Ihnen leider keine rechtlich verbindliche Antwort geben können, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zur verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.

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