Energieausweis: Sie informieren folgendes: Keine Ausnahme bei Denkmalschutz mehr! Auch denkmalgeschützte Gebäude benötigen ab 2027 einen Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf. Aber Haufeverlag informiert folgendes: Denkmalgeschützte Gebäude Auf ein Baudenkmal ist § 80 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Abs. 3 bis 7 GModG nicht anzuwenden, heißt es in § 79 Abs. 4 GModG. Was ist denn jetzt Fakt??? Ich habe ein denkmalgeschütztes Haus von 1905. Muss ich jetzt in Zukunft doch ein Energieausweis vorzeigen, obwohl ich keine Veränderungen an meinem Haus aufgrund Denkmalschutz vornehmen darf.
Aktuell heißt es in § 79 Absatz 4 GModG:
"(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden."
Darin ist also die Ausnahme für denkmalgeschützte Gebäude festgehalten. Sie galt auch schon in den Vorgängergesetzen GEG und EnEV.
Ab dem 1.1.2027 ändert sich jedoch der Gesetzestext. Dann heißt es in § 79 Absatz 4 GModG:
"(4) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude."
Die Ausnahme für denkmalgeschützte Gebäude ist also ab 2027 nicht mehr enthalten, so dass der Energieausweis ab 2027 bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung Pflicht wird.