Seit wann muss ein Vermieter einen Energiepass für sein vermietetes Einfamilienhaus vorweisen bzw. zeigen?
Ein Energieausweis muss nach § 16 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung 2014 - verkündet am 21. November 2013 - immer dann erstellt werden, wenn:
Zur Auswahl stehen dabei verbrauchs- und bedarfsgebundene Ausweise. Die Angaben im Verbrauchsausweis basieren dabei auf dem tatsächlichen Energieverbrauch drei aufeinanderfolgender Jahre. Er muss ausgestellt werden, wenn:
Die Angaben im Bedarfsausweis entstammen hingegen einer ausführlichen Berechnung, die sowohl die spezifischen bauphysikalischen und anlagentechnischen Eigenschaften des Gebäudes berücksichtigt. Er muss ausgestellt werden, wenn:
Nach § 16a der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung sind die Werte des Energieausweises auch in Anzeigen zum Verkauf oder zur Vermietung anzugeben.
Die EnEV 2014 ist seit 01. Mai 2014 in Kraft.