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Expertenrat

Muss ich die EnEV-Grenzwerte bei der Fassadendämmung einhalten, wenn der alte Putz bestehen bleibt?

Frage von Annette B. am 12.05.2020 

Auf Ihrer Seite schreiben Sie "Die gesetzlichen Vorgaben der EnEV gelten nicht, wenn bei der Sanierung ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) ohne Abschlagen des Altputzes angebracht wird. Bleibt der bestehende Außenputz dran, ist auch weniger Dämmung erlaubt als die durchschnittlich 14 Zentimeter, die die EnEV sonst fordert."

Unser Bauingenieur beharrt aber darauf, dass das unmöglich ist. Folgende Situation ist bei uns gegeben: Altbau 3-Familienhaus, Fassade zu ca. 20 % Beton, Rest normal verputzt. Die gesamte Fassade soll jetzt mit einem WDVS verkleidet werden (Altputz darunter bleibt) und muss im Anschluss daran natürlich neu verputzt werden. Der Bauingenieur weigert sich unter 16 cm Dämmdicke Holzfaserplatte zu gehen, da das unzulässig sei. Im Bereich der Betonflächen würde das zu einer Gesamtdämmstärke von 26 cm führen, da diese Bereiche zurückversetzt sind. Ein weiteres Problem stellt sich bei unserer Terrasse (Flachdach über genutztem Wohnraum). Maximal mögliche Dämmstärke wären hier 4 cm, da sonst eine Schwelle zur Terrassentür entstehen würde. EnEV wäre nur mit Vakuumisolation (unverhältnismäßig teuer und empfindlich) einzuhalten. Wäre in dem Fall auch ein höherer erreichbarer U-Wert zulässig? Von wem kann ich die fundierte Aussage bekommen, was geht und was nicht?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Richtig ist, dass die Grenzwerte der EnEV bei der Fassadendämmung nur greifen, wenn sie den alten Putz abschlagen und durch eine neue Putzschicht ersetzen. Ein weiterer Auslösetatbestand wäre das Anbringen einer Bekleidung in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen an der Außenseite. Nachzulesen ist Ersteres in den Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – Teil 20 Punkt 3a der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz.

Da die Länder mit den Anforderungen der EnEV teilweise unterschiedlich umgehen, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zur EnEV-Stelle in Ihrem Bundesland. Nur hier bekommen Sie eine rechtssichere Auskunft. Unser Tipp: Ist die Dämmung Pflicht können Sie bei der EnEV-Stelle in Ihrem Bundesland auch eine Befreiung nach § 25 beantragen. Das ist immer dann möglich, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.


Übrigens: Angebote für Dämmarbeiten an Ihrem Haus bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für Dämmarbeiten.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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