Ich möchte in meinem Dachstuhl eine Zwischensparrendämmung einbauen. Der Dachstuhl wurde 1995 eingelegt und verfügt über eine diffusionsoffene Folie sowie Sparren mit 6 cm Breite und 14 cm Tiefe. Der U-Wert von 0,24W/m^2K kann bei Verwendung eines 12 cm starken Dämmmaterials mit einer Leitfähigkeit von 0,032 W/mK nicht eingehalten wird.
Meine Frage ist, ob die Ausnahmeregelung aus Anlage 3 EnEV 2009 gilt, wonach die Anforderung erfüllt ist, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.
Beziehungsweise, wann bin ich verpflichtet, die Sparren aufzudoppeln? Wenn ich eine innenseitige Bekleidungen (z.B. Fermacell Platte) aufbringe, bin ich dann verpflichtet die Sparren aufzudoppeln?
Nach Anlage 3 der aktuell gültigen EnEV 2014 ist die Dachdämmung verpflichtend, wenn Sie:
Außerdem müssen Sie Dach oder oberste Geschossdecke dämmen, wenn das Dachgeschoss unbeheizt und frei zugänglich ist (§ 10 EnEV). Eine Ausnahme besteht dabei allerdings dann, wenn Sie das Haus als Eigentümer seit Februar 2002 selbst bewohnen. In diesem Fall greift die Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung (auch mit einer Dachdämmung zu erfüllen) erst bei einem Eigentümerwechsel.
Darüber hinaus gelten die Anforderungen bei einer Zwischensparrendämmung als erfüllt, wenn die vorhandene Sparrenhöhe mit einer Wärmedämmung der Wärmeleitgruppe 035 ausgefüllt wird. Das Aufdoppeln der Sparren ist nach Anlage 3 Abschnitt 4 der EnEV damit keine Pflicht.
Wichtig zu wissen ist, dass die Länder mit den Anforderungen der EnEV unterschiedlich umgehen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, den Sachverhalt mit der für die EnEV verantwortliche Stelle in Ihrem Bundesland abzustimmen.