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Expertenrat

Müssen wir ein Siedlerhaus aus den 1930 Jahren bei der Sanierung dämmen? Das Haus hat eine Backsteinfassade und wird nur als Ferienhaus genutzt.

Frage von Andreas  Z. am 14.10.2019 

Ich habe ein Siedlerhaus aus den 30er Jahren, welches mit Backstein gebaut ist und dessen Fassade auch Backstein ist. Das Fundament besteht aus Feldstein. Nun wollen wir einige der Fenster in der Tiefe vergrößern und danach, auch aufgrund des schlechten Zustands der Ziegelsteine (viele bröckeln), das Erdgeschoss des Hauses mit einem einfachen Putz überarbeiten und viele der 30er Jahre Ziegelsteinelemente dadurch noch mehr zum Vorschein bringen. Müssen wir die Fassade trotzdem dämmen? Wir wollen es eigentlich nicht, da es nur ab und an als Ferienhaus genutzt wird und sich somit nicht rentiert und auch optisch einiges zerstören würde.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich gelten die Anforderungen der EnEV nicht für Wohngebäude, die:


  • weniger als vier Monate im Jahr beheizt werden oder
  • für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (§ 1 EnEV)

Treffen diese Randbedingungen nicht zu, müssen Sie die Fassade nach § 9 und Anlage 3 der EnEV dämmen, wenn Sie diese erstmals neu aufbauen oder komplett ersetzen. Das gleiche gilt, wenn Sie auf der Außenseite eine plattenartige Verkleidung aufbringen oder den bestehenden Außenputz erneuern (abschlagen und neu aufbringen). Ausgenommen sind Vorhaben, die weniger als 10 Prozent der Fläche betreffen.

Nach § 24 Abs. 1 der aktuellen EnEV sind Sie nicht zur Erfüllung verpflichtet, wenn die Dämmung das Erscheinungsbild von Baudenkmälern oder erhaltenswerter Bausubstanz wesentlich verändern würde. Außerdem können Sie nach § 25 der EnEV auch eine Ausnahme wegen unbilliger Härte beantragen. Das ist rechtmäßig, wenn der Aufwand der Dämmmaßnahme so hoch ist, dass sich die Kosten nicht in einer angemessenen Frist erwirtschaften lassen.

Insgesamt gehen wir davon aus, dass die Dämmpflicht in Ihrem Fall nicht greift. Da wir das Gebäude nicht kennen, können wir Ihnen jedoch keine rechtsverbindliche Antwort geben. Diese bekommen Sie von der entsprechenden EnEV-Stelle in Ihrem Bundesland.

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