Meine Frau und ich haben 1993 ein neues Haus gebaut. Wir beide sind die alleinigen Eigentümer. Nun wollen wir unsere 2 Kinder zu jeweils 499/1000 Anteilen ins Grundbuch eintragen lassen. Meine Frau und ich selber bleiben mit jeweils 1/1000 Anteil im Grundbuch und im Haus wohnen. Gilt dieser Vorgang als Eigentümerwechsel nach § 10 EnEV? Muss dann unsere Gasheizung von 1993 innerhalb von 2 Jahren nach der Grundbuchveränderung von unseren Kindern erneuert werden oder gilt für uns als „Nach-wie-vor-Eigentümer“ die Ausnahmeregelung von § 10 Abs. 4 EnEV?
Nach Rücksprache mit den Experten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung ist eine zuverlässige Antwort auf Ihre Frage leider nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass Sie als selbstnutzender Eigentümer nach wie vor von den Nachrüstpflichten der EnEV befreit sind, wenn Sie bereits am 01.02.2002 selbst in Ihrem Haus gelebt haben. Ein rechtssichere Antwort bekommen Sie von der EnEV-Stelle in Ihrem Bundesland, die für den Vollzug der Energieeinsparverordnung verantwortlich ist.
Unabhängig davon sieht § 10 der EnEV den Austausch von Heizungen erst dann vor, wenn diese älter als 30 Jahre sind und weder auf Niedertemperatur- noch auf Brennwerttechnik basieren. Die Pflicht tritt damit frühestens im Jahr 2023 in Kraft, wobei noch eine Schonfrist von zwei Jahren besteht.
Handelt es sich bei Ihrer Heizung um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung, sind Sie grundsätzlich nicht betroffen. Erkennbar ist das daran, dass die Heizung kontinuierlich mit Rücklauftemperaturen von 35 bis 40 Grad Celsius arbeiten kann. Sie verfügt dann üblicherweise auch über eine Raum- oder Außentemperatur geführte Regelung.