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Expertenrat

Bin ich von der Nachrstüfplicht der EnEV betroffen, wenn ich einen Teil eines Hauses geerbt habe?

Frage von Antje D. am 08.06.2020 

Mein Vater ist kürzlich verstorben. Er hat mit meiner Mutter in einem Einfamilienhaus gewohnt, das beiden zu 50 % gehörte. Seinen Anteil von 50 % hat er in der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte an seine Frau und zur Hälfte an mich vererbt. Meine Eltern haben schon vor 2002 (seit 30 Jahren) in dem Haus gewohnt. Trifft mich als Erbin von 25 % des Hauses die Nachrüstpflicht für die alte Ölheizung, auch wenn nur meine Mutter dauerhaft in dem Haus wohnen bleibt?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Zunächst möchten wir Ihnen unser herzliches Beileid aussprechen.

Nach § 10 Absatz 4 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) greifen die Nachrüstpflichten nicht, wenn der Eigentümer eine Wohnung im Ein- oder Zweifamilienhaus bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Da Ihrer Mutter mit einem Eigentumsanteil von 75 Prozent nach wie vor allein im Haus lebt, gehen wir davon aus, dass die Pflicht zum Kesseltausch in Ihrem Fall nicht greift.

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Bundesländer mit den Regelungen der EnEV teilweise unterschiedlich umgehen. Eine rechtssichere Auskunft bekommen Sie daher nur von der für die EnEV verantwortliche Stelle in Ihrem Bundesland.

Basiert der Kessel bereits auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik, besteht die Austauschpflicht ohnehin nicht. Erkennen können Sie das daran, dass sich die Rücklauftemperatur der Anlage auf 35 bis 40 Grad Celsius begrenzen lässt.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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