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Expertenrat

Ist die Fassadendämmung nach EnEV Pflicht, wenn ein neuer Strukturputz aufgebracht wird?

Frage von Markus B. am 16.01.2017 

Ich habe eine Frage zur Dämmpflicht bei Bestandsimmobilien. Ich möchte bei meiner Immobilie auf dem vorhandenen Außenputz (keine Dämmung vorhanden) Armierungsgewebe und Strukturputz aufbringen. Laut ihrem Beitrag im Expertenrat "Die Dämmpflicht aus der EnEV 2014 greift nicht bei einem Auftragen von Putz und/ oder Farbe auf den vorhandenen Außenputz." bin ich nicht verpflichtet, eine Dämmung anzubringen. Ist das richtig? Wo genau finde ich in der EnEV die Aussagen, dass die Dämmpflicht bei Aufbringen, von Putz und Farbe nicht greift? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Das ist richtig. Die entsprechenden Anforderungen werden in Anlage 3 Abschnitt 1 c der aktuell gültigen EnEV geregelt. 


Hier heißt es, dass die Dämmung erforderlich ist, wenn bestehende Fassaden beheizter oder gekühlter Räume mit einer Vorsatzschale, mit Platten oder plattenartigen Bauteilen versehen werden oder der Außenputz erneuert wird.

In der Auslegung XX-2 des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung liegt eine Erneuerung des Putzes nur dann vor, wenn der alte Putz abgeschlagen und durch einen Neuen ersetzt wird. Werden neue Farben oder Strukturputze aufgebracht, zählen die Arbeiten zu Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Dämmpflicht nicht greift. Nachlesen können Sie das in der Auslegung XX-2 Antwort 3 a) unter folgendem Link: http://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XX-2.html

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