Ich möchte nur die Ostwand meines Hauses dämmen. Ist das möglich?
Ja, das ist möglich. Sofern die Wand mehr als 10 Prozent der gesamten Fassadenfläche ausmacht, sind nach § 48 in Verbindung mit Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes Anforderungen an den Wärmeschutz einzuhalten. Diese betreffen nur die tatsächlich zu sanierenden Flächen. Sie müssen also nicht das gesamte Gebäude dämmen.
Gefordert ist ein U-Wert von 0,24 W/m²K. Wurde die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert, müssen Sie nichts beachten. In diesem Fall sind Sie von den Pflichten des GEG entbunden. Das Gleiche gilt in Fällen besonderer Härte. Hier greifen Ausnahmen nach § 102 GEG.
Sind Sie unsicher, ob in Ihrem Fall Anforderungen an die Fassadendämmung bestehen oder wie sich die Anforderungen erfüllen lassen, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer Region. Experten finden Sie unter anderem in unserer Energieberater-Datenbank oder in der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes.
Übrigens: Der Staat bietet eine attraktive Förderung für die Fassadendämmung. Erhältlich sind Zuschüsse in Höhe von 15 bis 20 Prozent, wenn Sie besser dämmen als gesetzlich gefordert. Voraussetzung ist dann ein U-Wert von 0,20 W/m²K.
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