Ich habe eine Frage zu einem Flachdach mit einer Folienabdichtung aus dem Jahr 1992 – hier muss die Abdichtungsmembran zeitnah erneuert werden. – Entsprechend dem GEG muss dabei der Nachweis geführt werden, dass die Wärmedämmung die Anforderungen des GEG erfüllt.
Kann es theoretisch sein, dass, wenn z.B. 1992 eine zur damaligen Zeit völlig überzogene/überhöhte Dämmstoffstärke eingebaut wurde, das Dach die Anforderung des heutigen GEG erfüllt? Ist das theoretisch vorstellbar?
D.h. man könnte in diesem Beispiel über eine bauphysikalische Berechnung nachweisen, dass das Dach der Anforderung entspricht und somit theoretisch nur die Abdichtungsebene erneuern.
Das ist möglich. Es gibt allerdings weitere Ausnahmen, die den Nachweis unter Umständen überflüssig machen. So gilt nach Anlage 7 Punkt 5 GEG Folgendes: „Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist."
Da das Dach 1992 errichtet wurde, sollte diese Ausnahme bereits gelten. Zudem greift das GEG hier nur, wenn Sie eine Abdichtung, die das Gebäude flächig wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen) ersetzen. Bringen Sie beispielsweise eine zusätzliche Folie auf, die das Dach nur in Kombination, nicht aber allein abdichtet, wäre der Auslösetatbestand nicht erfüllt und das GEG würde in dem Fall nicht gelten.