Ich habe im Mai 2022 einen Antrag auf Förderung Fenstertausch sowie Scheibentausch in einer Festverglasung gestellt (Beantragte Förderhöhe 50.000). Bewilligung ging mir am 1.8. zu. Für 2023 planen wir Modernisierung Heizung incl. Ersatz Gaskessel durch Wärmepumpe.
Da ich (leider fälschlicherweise) davon ausging, dass sich die maximale Förderhöhe von 60.000 auf das Jahr der Realisierung der Maßnahme bezieht, habe ich am 9. August noch einen Antrag auf Förderung Heizungsmodernisierung incl. Ersatz Gaskessel durch WP zu den alten Konditionen (incl. iSFP) gestellt (Beantragte Förderhöhe ebenfalls 50.000).
Wie ich zwischenzeitlich erfahren habe, gilt bei den 60.000 aber tatsächlich das Jahr der Antragstellung. Mein Antrag ist gemäß der Infos in meinem BAFA-Account eingegangen und befindet sich in Bearbeitung. Ich habe den Antrag soeben storniert und will ihn in 2023 erneut stellen.
Gilt die halbjährige Sperrfrist bei erneuter Beantragung der gleichen Maßnahme nur für bereits bewilligte Anträge oder greift sie auch in meinem Fall? Neuer Antrag also erst ab. 1. März 2023 oder doch schon ab 1. Januar?
In Ihrem Fall greift die Sperrfrist nicht, da der Zuwendungsbescheid noch nicht erteilt wurde. Sie können also bereits im Januar einen neuen Antrag zur Förderung der identischen Maßnahme stellen.
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