Meine Mutter hatte bei der BAFA eine Förderung für eine Luft-Luft-WP beantragt. Der Zuwendungsbescheid kam eine Woche nach Ihrem Tod. Ich habe mich beim BAFA als Rechtsnachfolger ausgegeben und wurde als Antragsteller übernommen. Ich habe mich aber entschlossen, eine Komplettsanierung nach 261 bei der KfW durchzuführen. Kurz vor Abschluss teilte mir die Bank nun mit, meine KFW-Förderung würde erheblich gekürzt werden, weil durch den Antrag bei der BAFA die EE-Klasse nicht mehr erreicht werden könne. Auch ein Verzicht bei der BAFA würde an der Kürzung nichts mehr ändern.
Anrufe bei der BAFA und der KfW brachten als Information hervor, dass ich die BAFA um die Aufhebung des Zuwendungsbescheides bitten soll und den Aufhebungsbescheid dann im Einspruchsverfahren über die Hausbank an die KfW leiten soll. Dann würde nicht gekürzt werden, weil keine Doppelförderung vorliegt. Ein Verzicht sei etwas anderes als eine Aufhebung. Bei der BAFA wurden bisher keine Unterlagen eingereicht. Können Sie unverbindlich sagen, ob Sie die Rechtsauffassung teilen?
Rechtlich gibt es tatsächlich einen Unterschied zwischen einem Verzicht und einer Aufhebung. Ein Verzicht beendet lediglich Ihren Anspruch auf die Förderung, der Bescheid selbst bleibt jedoch bestehen. Anders bei einer Aufhebung: Diese beseitigt im rechtlichen Sinne den Bescheid selbst, sodass er förderrechtlich nicht mehr existiert.
Für die KfW kann Letzteres entscheidend sein, weil bei einem fortbestehenden Bescheid (selbst bei Verzicht) eine Doppelförderung angenommen werden könnte, die die EE-Klassen-Bewertung mindert. Wenn Sie die BAFA-Förderung nicht nutzen wollen und die volle KfW-Förderung inkl. EE-Klasse erhalten möchten, sollten Sie den Informationen daher folgen und schriftlich die Aufhebung des BAFA-Bescheids beantragen. Den Aufhebungsbescheid reichen Sie dann im Einspruchsverfahren über Ihre Hausbank bei der KfW ein, wie mitgeteilt.
Technisch gilt: Die EE-Klasse erreichen Sie nur, wenn mindestens 65 % des Wärme- und/oder Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Eine reine Luft-Luft-Wärmepumpe erfüllt das in der Regel nicht, im Rahmen Ihrer geplanten Komplettsanierung nach KfW-261 kann das jedoch durch die neue Heiztechnik erfüllt werden.