Wir haben am 30.07.2022 einen Antrag im Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente
Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ gestellt und am 22.02.2023 den Zuwendungsbescheid erhalten.
Eine Umsetzung ist bisher gescheitert. Wie lange lässt sich der Genehmigungsantrag verlängern, was muss ich bei einem Verlängerungsantrag beachten und welche Gründe werden akzeptiert?
Grundsätzlich gelten bei der BEG-Förderung immer die Bedingungen zum Antragszeitpunkt. Handelt es sich um den ersten Antrag in der Übergangszeit vom 28.07.2022 bis zum 15.08.2022, ist daher die BEG-EM-Richtlinie vom 16. September 2021 relevant.
Unter Punkt 9.4.1 ist dabei zu lesen: "Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate."
Sie haben also ab Erhalt des Zuwendungsbescheids 2 Jahre Zeit, die Maßnahme umzusetzen. Dauert es länger und haben Sie die Verzögerung nicht zu verantworten, können Sie eine Verlängerung um maximal 24 Monate beantragen. Wichtig ist, dass Sie sich dazu vor Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums an Ihren Fördergeber wenden. Beachten Sie dazu die Informationen auf Ihrem Zuwendungsbescheid.
Läuft der Bewilligungszeitraum aus, können Sie die BEG-EM-Förderung erneut beantragen. Wie das funktioniert, erklären wir in den Beiträgen "BAFA-Förderung richtig beantragen - so geht's" und "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". In der Rubrik "Fördermittel" geben wir außerdem einen Überblick über aktuelle Förderangebote. Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die Sanierung.
Wichtig zu wissen: Möchten Sie die Förderung erneut beantragen, dürfen Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.