Ich bin Heizungsbauer und habe 2021 in einem Mietobjekt meiner Mutter eine Pelletheizung eingebaut, für die ein Zuwendungsbescheid BEG EM vom 30.04.2021 vorlag. Dem Verwendungsnachweis haben wir eine Fachunternehmererklärung für Biomasseanlagen beigefügt, bei dem unter "1. Angaben zum Installationsunternehmen" ein Kreuz bei Eigenmontage gemacht werden konnte. Die Förderung wurde im April 2022 wegen Eigenleistung abgelehnt, auch ein Widerspruch, dem sämtliche Unterlagen meiner Qualifizierung zur Durchführung der Arbeiten beilagen, wurde Ende März 2023 zurückgewiesen. Nun besteht nur noch die Möglichkeit einer Klage. Wurden die Vorgaben bezüglich Eigenleistungen geändert? Hätte eine Klage ggf. Erfolg?
Ohne den Sachverhalt im Detail zu kennen, ist eine rechtsverbindliche Auskunft in diesem Fall leider nicht möglich. Haben Sie die Fördermittel 2021 beantragt, waren Eigenleistungen allerdings nicht förderbar. Nachlesen können Sie das unter Punkt 5 der damals gültigen BEG-Richtlinie. Hier steht: "Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die [...] durch Fachunternehmen durchgeführt werden [...]"
Fachunternehmen sind dabei Personen bzw. Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Fördermittel für Arbeiten in Eigenleistung bekamen damals also nur Betriebe, die zur Rechnungslegung nach HGB verpflichtet waren. Die Kostenerfassung erfolgte dabei als aktivierte Eigenleistungen. Nachlesen können Sie das in der entsprechenden Version des FAQ zur BEG-Förderung unter Punkt 11.1 und 11.3.
Inzwischen hat sich die Sachlage geändert. Denn heute erhalten Sie wieder Fördermittel für Eigenleistungen. Voraussetzung ist, dass Sie den Förderantrag ab 01. Januar 2023 gestellt haben.