Ich habe vor 2 Jahren einen Antrag auf KfW-Förderung für den Austausch meiner Gasheizung aus dem Jahr 1989 in eine Gastherme gestellt! Frage: Kann ich diesen Zuschuss noch in Anspruch nehmen?
Frage 2: Die Kosten für den Heizungsaustausch belaufen sich auf ca. 12-15 Tsd. Euro. Kann ich hierfür ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch nahmen?
Haben Sie Fördermittel über das KfW-Programm 152 beantragt, haben Sie grundsätzlich eine Abruffrist von 12 Monaten. Diese wird ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert, wenn Sie die Mittel in der Zwischenzeit nicht in Anspruch genommen haben. Ähnlich verhält es sich beim Zuschuss über das KfW-Programm 430. Hier haben Sie nach erfolgter Zusage 36 Monate Zeit, die Maßnahme durchzuführen und nachzuweisen.
Die Chancen stehen also gut, dass Sie die beantragen Fördermittel noch für sich nutzen können. Entsprechende Informationen sollten sich auch auf Ihrem Bewilligungsbescheid finden. Alternativ bekommen Sie von den Sachbearbeitern der Förderbank individuelle und verlässliche Informationen. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer 0800/539-9007.
Sollte der Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen sein, bekommen Sie Zuschüsse oder Darlehen mit Tilgungszuschüssen in Höhe von 20 bis 30 Prozent über die BEG-EM-Förderung. Möglich ist die Förderung der Gasheizung heute jedoch nur, wenn Sie diese gleich oder in spätestens zwei Jahren mit einer Umweltheizung kombinieren.
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