Ich habe ein gemischt genutztes Gebäude. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit einer Wohnung, einer Einliegerwohnung und einer Zahnarztpraxis. Es sollen eine Pelletanlage und eine Wärmepumpe eingebaut werden. Die Pelletanlage soll die Wohneinheiten beheizen, die Wärmepumpe die Praxis samt Kellerräumen. Für die Pelletheizung wurde bereits ein Förderantrag KfW 458 gestellt und genehmigt. Nun würde ich gerne einen weiteren Antrag für die Gewerbefläche nach KfW‑Programm 522 stellen.
Den Einbau der Wärmepumpe (Monoblock) würde ich in Eigenleistung durchführen. Somit wären lediglich die Materialkosten förderbar. Muss auf dem Kostenvoranschlag des Händlers, wo Wärmepumpe samt Installationsmaterial aufgeführt sind, ebenso eine aufschiebende Bedingung enthalten sein? Dieser Kostenvoranschlag für das Material stellt ja die Grundlage zur BzA-Erstellung dar.
Hier verweisen wir auf Punkt 1.12 der FAQ zur BEG‑Förderung. Darin heißt es: "Bei Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, sind nur die Materialkosten förderfähig (siehe Förderrichtlinie BEG EM Nummer 8.2). Sollte in diesen Fällen der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor Antragstellung nicht möglich sein, kann darauf verzichtet werden. Bei Antragstellung kann in diesen Fällen ersatzweise eine entsprechende Stellungnahme hochgeladen werden."
Das heißt: Planen Sie den Einbau in Eigenleistung, müssen Sie den Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorher nicht erstellen. Wichtig ist, dass Sie das dann mit einer kurzen Stellungnahme erklären.