Ich beziehe mich auf Ihre Antwort zur Frage der vollen Heizungsförderung für den Heizungstausch in einem Wochenendhaus. (V. 29.11.24) Dort schreiben Sie, dass die Förderung gewährt wird bei mehr als 4-monatiger Nutzung im Jahr oder mehr als 25 % des erwarteten Energiebedarfs auf den Jahresverbrauch. Ich lese den Gesetzestext jedoch anders: Das Gesetz kann nicht angewandt werden, wenn das Haus nicht mind. 4 Monate bewohnt wird oder die 25 % Energiebedarf nicht erfüllt sind. Ich würde denken, sowie einer der Punkte nicht erfüllt ist, kommt eine Förderung nicht infrage.
Die BEG-EM-Förderung gibt es für Wohngebäude. Nach BEG-EM-Richtlinie Punkt 3. V handelt es sich dabei um Gebäude "nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen;"
Das GEG gilt für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung. Es gilt jedoch nicht für Wohngebäude, die a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwarteter Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. (§ 2 GEG).
Im Umkehrschluss heißt das: Sofern es sich um ein beheiztes Gebäude handelt, das für eine Nutzungsdauer von mindestens vier Monaten im Jahr bestimmt ist oder das mindestens 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung benötigt, fällt dieses in den Geltungsbereich des GEG. Das ist wiederum die Voraussetzung für die Förderfähigkeit.
Das bestätigt auch das "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen". Hier heißt es: "Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Wochenendhäuser dienen nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen und sind daher gemäß GEG § 3 Nr. 33 als Wohngebäude einzustufen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser, die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, sind nicht förderfähig."
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Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Frage. Sie haben mich motiviert, die Förderung zu beantragen, in der Hoffnung auf ein positives Ergebnis. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!