Wir beabsichtigen, ein selbst bewohntes Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung aus dem Jahr 1963 umzubauen (der Bauantrag läuft), zu sanieren und die bestehende Ölheizung (aus dem Jahr 1989) gegen eine neue Pelletheizung auszutauschen. Das Dachgeschoss wird erneuert und den erforderlichen Standards hinsichtlich der Gebäudehülle angepasst. Können wir parallel zu dem Förderantrag für die Heizungsförderung bei der KFW einen Antrag bei der BAFA für effiziente Gebäude (BEG) stellen und ist mit den Bewilligungen zu rechnen? Bei Rückfragen bei den Fördergebern und dem Energieberater gibt es unterschiedliche Auskünfte.
Beide Punkte sind in der BEG-EM-Richtlinie unabhängig voneinander aufgeführt. So heißt es unter 8.3.1 a) der Richtlinie: "Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt:
– 30 000 Euro für die erste Wohneinheit
– jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
– jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist."
Ferner heißt es in Punkt 4. der BEG-EM-Richtlinie: "Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.3."
Wir gehen daher davon aus, dass Sie die Summen pro Förderschwerpunkt anrechnen und miteinander kombinieren können. Beachten Sie dabei, dass die Heizungsförderung nur einmalig mit dem oben genannten Kostenrahmen ausgestattet ist. Bei der Förderung für Maßnahmen am Gebäude steht Ihnen der Kostenrahmen jedes Jahr erneut in voller Höhe zur Verfügung.
Eine rechtsverbindliche Antwort bekommen Sie nach individueller Prüfung von den Fachberatern der KfW. Diese erreichen Sie in der Regel sehr schnell über die Rufnummer 0800 539 9010.