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Expertenrat

Kann ich den Geschwindigkeits- und den Einkommensbonus auch als GBR beantragen?

Frage von H-Dieter Z. am 23.10.2024 

Ich besitze mit einem Kollegen ein Einfamilienhaus mit 2 Wohneinheiten, das wir auch selbst bewohnen. Zur Absicherung des Nachlasses wurde eine GBR gegründet, die aktuell auch im Grundbuch eingetragen ist.

Im GBR Vertrag ist ausdrücklich der Zweck "Verwalten der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken" beurkundet. Muss ich jetzt, um den Geschwindigkeitsbonus bzw. Einkommensbonus zu bekommen, diese GBR für viel Geld (notariell) wieder auflösen und das Grundbuch umschreiben lassen?

Alle bisher gesprochenen Notare beurteilen die GBR-Regelung (nur als Unternehmen) als unsachlich gegenüber den sonstigen gesetzlichen Regelungen bei einer GBR, bei der die GBR im Prinzip als transparent gegenüber den eigentlichen Eigentümern behandelt wird.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach Angaben der KfW kommt die Heizungsförderung für Privatpersonen (KfW 458) in diesem Fall leider nicht infrage. Sie können die Heizungsförderung für Unternehmer (KfW 459) beantragen. Bei dieser gibt es den Einkommens- und den Geschwindigkeitsbonus jedoch leider nicht.

Für konkrete Fragen zu Besonderheiten Ihrer GBR empfehlen wir Ihnen den Kontakt zur KfW. Die Sachbearbeiter prüfen den Fall individuell und antworten rechtlich verbindlich. Ansprechpartner erreichen Sie unter der Telefonnummer 0800 539 9013


Wie Sie die Förderung richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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