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Expertenrat

Kann ich Fördermittel für Heizungsoptimierung und Heizungstausch kombinieren? Welche Vorgaben gelten und wie oft kann ich die Förderung für Fachplanung und Baubegleitung beantragen?

Frage von Olaf S. am 09.09.2024 

1. Heizung – Austausch Wärmeerzeuger: Ist die KfW-Förderung BEG EM 458 (Heizungstechnik) mit BAFA BEG EM Heizungstechnik und/oder Heizungsoptimierung kombinierbar? (Ist im Förderüberblick als Kombination NICHT angegeben).
2. Heizung – Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung: Bei der Förderrandbedingung „Heizungen müssen mind. 2 max. 20 Jahre alt sein“ ist mit „Heizungen“ die Wärmeverteilung und die Wärmeabgabe gemeint oder zählt der Wärmeerzeuger zwingend mit dazu? D.h., kann der Wärmeerzeuger bereits getauscht/erneuert (d.h. neu sein) und die Heizungsoptimierung, die (< 2 Jahre) danach stattfindet, kann ebenfalls gefördert werden?
3. Die maximalen Investkosten (30 T€ bzw. 60 T€) beziehen sich bei der BAFA-Förderung jeweils auf die einzelnen Maßnahmen (Heizungstechnik, Heizungsoptimierung, Gebäudehülle….) oder auf die Summe dieser Maßnahmen?
4. Die Fachplanung/Baubegleitung beziehen sich mit max. Invest 5T€ auf das Jahr, egal, wie viele förderbare Maßnahmen beantragt wurden? Bzw. können für verschiedene förderbare Maßnahmen über mehrere Jahre lang jeweils pro Jahr max. Invest 5T€ geltend gemacht werden?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Zur ersten Frage: Grundsätzlich sind beide Mittel miteinander kombinierbar, wenn Sie Aufträge, Rechnungen und Kosten strikt trennen. Es gibt allerdings eine Einschränkung. So können Sie die Förderung der Heizungsoptimierung nur in Anspruch nehmen, wenn der Wärmeerzeuger mindestens zwei Jahre alt ist. Die Heizungsförderung müsste daher auf die Förderung der Heizungsoptimierung folgen.

Zur zweiten Frage: Laut § 3 GEG ist eine Heizungsanlage "eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon, einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung". Die Anforderung bezieht sich damit vor allem auf den Wärmeerzeuger, weshalb sich die in unserer Antwort zur ersten Frage genannten Einschränkungen ergeben.

Zur dritten Frage: Die maximal anrechenbaren Kosten stehen bei Maßnahmen am Gebäude jährlich in Höhe von 30.000 bzw. 60.000 Euro mit iSFP pro Wohneinheit und bei der Förderung des Heizungstauschs einmal in gestaffelter Höhe (1. WE 30.000 Euro) zur Verfügung. Die Kosten beziehen sich dabei im ersten Fall auf alle in einem Kalenderjahr beantragten Mittel. Im Fall der Heizungsförderung bezieht sich die Summe auf alle seit 2024 beantragten Mittel. Beide können Sie kombinieren, sodass in Summe Kosten von bis zu 90.000 Euro förderbar sind.

Zur vierten Frage: Förderfähig sind hier die Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen von nach Nummer 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen. Pro Maßnahme gilt dabei eine Grenze von 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten von 2 000 Euro pro Wohneinheit bzw. 20 000 Euro insgesamt. Alternativ können Sie die Kosten der Energieberater auch als Umfeldmaßnahme bei der jeweiligen Förderung mit angeben. In diesem Fall gilt der Fördersatz der entsprechenden Maßnahme.

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