Ich nutze Ihre FAQ zur KfW-Heizungsförderung regelmäßig in der Beratung und habe eine Rückfrage zu Nr. 14. Dort heißt es, die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung könnten alternativ über § 35c EStG geltend gemacht werden, wenn sie nicht in der Heizungsförderung (KfW 458) angesetzt werden – als eigene Maßnahme in der Steuererklärung.
Dazu steht aus meiner Sicht Rz. 58 des BMF-Schreibens vom 21.08.2025 (BStBl 2025 I S. 1609) entgegen. Danach ist die Steuerermäßigung für dieselbe energetische Maßnahme ausgeschlossen „einschließlich der Kosten für den Energieberater", und maßgeblich ist allein, ob für die Maßnahme an sich eine öffentliche Förderung erfolgt ist.
Typischer Praxisfall: Wärmepumpe mit 30.000 € Anlagenkosten, Höchstgrenze 28.000 € bereits ausgeschöpft, zusätzlich 1.000 € Fachplanung/Baubegleitung. Nach Ihrer Darstellung wären dafür 500 € Steuerermäßigung möglich, nach Rz. 58 aus meiner Sicht nicht.
Gibt es eine Fundstelle oder Verwaltungsauffassung, auf die sich Ihre Darstellung stützt? Über einen Hinweis wäre ich dankbar.
Die Energieberaterleistung wird in 35c als eigenständige Maßnahme gewertet und kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie bei der KfW 458 nicht berücksichtigt wird und somit keine Doppelförderung vorliegt. Ein Hinweis darauf findet sich im BMF-Schreiben vom 21. August 2025. Hier heißt es unter Nummer 59: "Eine Berücksichtigung der Kosten für den Energieberater ist nur möglich, wenn mindestens eine energetische Maßnahme i. S. d. steuerlich oder außersteuerlich geltenden Förderprogramme durchgeführt wurde. Unerheblich ist, ob für die energetische Maßnahme eine steuerliche Förderung oder eine andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird."