Ich habe eine Anfrage eines Seniorenwohnheims, welche die Lüftungsanlage der Küche erneuern möchte (WRG gemäß BAFA erfüllt). Nun habe ich in den TMA auf Seite 21 nachgelesen, dass die Lüftungsanlage nur dann förderfähig sei, sofern für sämtliche Wohneinheiten der Mindestluftwechsel für den Feuchteschutz sichergestellt werden kann. Ich bin somit der Auffassung, dass die Lüftungsanlage nicht förderfähig ist. Laut Fachplaner der TGA Firma ist die Lüftungsanlage als Einzelmaßnahmen förderfähig. Was stimmt nun?
Entscheidend ist in diesem Fall, ob es sich bei einem Pflegeheim um ein Wohngebäude handelt. Dann dann gilt folgende Anforderung aus Abschnitt 2.2.1 der BEG-EM-Richtlinie: "Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen". Nach § 3 Abs. 33 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein Wohngebäude "ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,". Der Definition folgt auch die BEG-EM-Richtlinie, wie Sie unter Punkt 3 p) nachlesen können.
Das heißt: Handelt es sich nach BEG und GEG um ein Wohngebäude, erfüllen Sie die BEG-Anforderung nicht und erhalten auch keine Fördermittel.
Wertet das BAFA die Küche des Seniorenheims losgelöst vom übrigen Gebäude als Nichtwohngebäude (zum Beispiel Großküche statt Stationsküche), erhalten Sie die Zuschüsse vermutlich.
Eine rechtsverbindliche Aussage ist in diesem Fall nur nach einer individuellen Prüfung durch die Sachbearbeiter des BAFA möglich. Ansprechpartner erreichen Sie über die Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.