Wie verhält es sich eigentlich mit Flüssiggas, das jeder Nutzer selbst ordert?
Die Senkung der Umsatzsteuer ist im "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" geregelt und betrifft Flüssiggas nicht. Grund dafür ist, dass die Entlastung als Ausgleich zur geplanten Gasumlage beschlossen wurde, die Flüssiggas ebenfalls nicht betreffen sollte.
Die Prüfpflicht für Gasheizungen betrifft explizit "Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden" (EnSimiMaV § 2). Da es sich bei Flüssiggas (Butan, Propan) definitionsgemäß nicht um Erdgas (Methan) handelt, gehen wir davon aus, dass die Pflicht in diesem Fall auch nicht besteht. Hintergrund ist hier das Ziel, den Erdgasverbrauch weitestgehend zu reduzieren, um eine Notlage trotz ausgefallener Liefermengen zu verhindern. Flüssiggas hat grundsätzlich andere Lieferwege.