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Expertenrat

Ist das neue Dachgeschoss bei der Sanierung nach GEG als Neubau zu betrachten und eigenständig zu bilanzieren?

Frage von Bernd H. am 08.01.2026 

Ich bin Energieberater und soll ein Projekt in Berlin bearbeiten. Im Dach wurde eine neue Wohneinheit geschaffen und das Dach komplett erneuert, daher wurde das Vorhaben vom Bauamt als Dachgeschoss-Neubau eingestuft. Es soll keine Förderung beantragt werden, daher nehme ich an, es gilt der Neubaustandard EH55 nach GEG.

Wie gehe ich hier vor? Darf ich das Dachgeschoss abgekoppelt kalkulieren? Ein Energieausweis darf laut GEG nur für das gesamte Wohnhaus ausgestellt werden. Muss ich das gesamte Haus (5 Geschosse) in die Berechnung einziehen und muss das gesamte Haus den EH55-Standard erreichen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Hier unterscheiden sich Bau- und Energierecht in der Regel. Sind keine Fördermittel zu beantragen, handelt es sich hier um eine Erweiterung nach § 51 GEG. Dabei darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten (gilt für Wohngebäude). Das ist entsprechend nachzuweisen.

Wichtig zu wissen: EH55 ist hier keine Pflicht, denn dabei handelt es sich um einen Förderstandard. Das gesamte Gebäude muss nicht saniert werden. Die Anforderungen beziehen sich hier nur auf die neu hinzukommenden Bereiche bzw. Bauteile. Der Energieausweis ist in der Regel für das gesamte Gebäude zu erstellen. Davon können Sie nur abweichen, wenn es um die Mischung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (§§ 79 und 106 GEG) oder die Schaffung eigenständiger Einheiten mit eigener Technik geht.

Ein Sonderfall wäre die Förderung: Hier dürften Sie das Gebäude getrennt bilanzieren und das Dachgeschoss ausnahmsweise als eigenständigen Neubau betrachten.

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