Wir planen den Kauf einer Eigentumswohnung im 1. OG eines Dreifamilienhauses. Das Haus ist Baujahr 1965 und es ist eine Ölheizung vorhanden, die laut Verkäufer in einwandfreien Zustand ist und regelmäßig gewartet wurde. Meine Frage ist, ob wir laut GEG verpflichtet sind, die Heizungsanlage zu erneuern?
Ob die Ölheizung auszutauschen ist, hängt vom Einbauzeitpunkt und der Art der Heizung ab. Die Austauschpflicht aus dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) gilt für 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Das Alter der Heizung ist in der Regel auf dem Typenschild zu erkennen. Ob es sich um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung handelt, erkennen Sie unter anderem an der Regelung. Lässt sich über diese die Vorlauftemperatur problemlos absenken, gilt die Austauschpflicht vermutlich nicht. Sind Sie unsicher, hilft auch die Rückfrage bei einem Heizungsbauer aus der Region.
Wichtig zu wissen: Das GEG enthält eine Ausnahme von der Austauschpflicht, die jedoch nur für Besitzer selbst bewohnter Ein- und Zweifamilienhäuser gilt. Da es in Ihrem Fall drei Wohneinheiten gibt, ist der per Gesetz verordnete Austausch zumindest nicht überfällig.